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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Betriebsbedarf; Hauswartswohung

Leitsatz

Der Wirksamkeit einer Kündigung einer Hauswartwohnung wegen ei-nes qualifizierten Betriebsbedarfs steht nicht entgegen, daß eine Drittfirma nach dem Beendigungszeitpunkt mit der Hausreinigung beauftragt wurde, wenn der qualifizierte Betriebsbedarf bei Ausspruch der Kündigung vorhanden war und bis zum Beendigungszeitpunkt fortbestand.

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