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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Betriebsbedarf; Hauswartswohung
Leitsatz
Der Wirksamkeit einer Kündigung einer Hauswartwohnung wegen ei-nes qualifizierten Betriebsbedarfs steht nicht entgegen, daß eine Drittfirma nach dem Beendigungszeitpunkt mit der Hausreinigung beauftragt wurde, wenn der qualifizierte Betriebsbedarf bei Ausspruch der Kündigung vorhanden war und bis zum Beendigungszeitpunkt fortbestand.
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