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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; fristlose Kündigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Hat der durch Urteil dazu verpflichtete Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt und bleibt nach Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter die Zwangsvollstreckung seiner auf Schadensersatz gerichteten Forderung fruchtlos, ist er zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
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