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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Mietverhältnis mit juristischer Person; Wohnzweck
Leitsatz
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum mit einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Wohn-, sondern um ein Gewerbemietverhältnis; dies gilt auch, wenn in dem Vertrag ein Wohnzweck vereinbart ist.
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