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Urteil Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Urkunde
Schlagworte
Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Urkunde
Leitsatz
Ein Grundschuldbrief ist gemäß § 478 Abs. 1 FamFG durch Ausschließungsbeschluss für kraftlos zu erklären, wenn der Inhaber der Urkunde seine Rechte nicht bis zum Anmeldezeitpunkt anmeldet und die Urkunde vorlegt, § 469 FamFG.
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