Urteil Kostentragung des Klägers nach Klagerücknahme vor Rechtsfähigkeit nach Vorbehaltszahlung
Schlagworte
Kostentragung des Klägers nach Klagerücknahme vor Rechtsfähigkeit nach Vorbehaltszahlung; Begleichung unter Vorbehalt; Zahlung vor Klagezustellung; Klageänderung; Rückforderung; qualifizierter Vorbehalt; Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung
Leitsatz
Zahlt der Beklagte vor Rechtshängigkeit mit (einfachem) Vorbehalt, ist der Anlass zur Klageerhebung nicht weggefallen und für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum. Der Kläger muss vielmehr im Wege der Klageänderung die Feststellung beantragen, dass der ausgesprochene Vorbehalt gegenstandslos ist und dem Beklagten keine Ansprüche zustehen, die zu einer Rückforderung berechtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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