Urteil Kostentragung
Schlagworte
Kostentragung; Sondereigentümer; Wohnungseigentümergemeinschaft; Änderung; Mehrkosten bei Instandsetzung; bauliche Veränderung; Fußbodenplatte bei Balkonen und Terrassen; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Ruft eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Maßnahme der Gemeinschaft Mehrkosten hervor, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten allenfalls teilweise auf den Sondereigentümer übertragen. Das Maß der Übertragung orientiert sich am Einzelfall, es ist grundsätzlich niedrig anzusetzen. Wesentliche Bezugsgröße sind die Kosten, die ohne die Änderung angefallen wären. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung ist nicht Hauptkriterium.
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