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Urteil Kostenlast für Abwasserrohr, Abwasserrohre von der Badewanne bis zum Fallrohr als Sondereigentum durch TE, Überbürdung der Kostenlast für Gemeinschaftseigentum auf Sondereigentümer


Schlagworte

Kostenlast für Abwasserrohr, Abwasserrohre von der Badewanne bis zum Fallrohr als Sondereigentum durch TE, Überbürdung der Kostenlast für Gemeinschaftseigentum auf Sondereigentümer

Leitsatz

Ist die Erklärung zu Sondereigentum (hier für Abwasserrohre von der Badewanne bis zum Fallrohr) in der Teilungserklärung nichtig, kann darin jedoch für Reparaturen die Überbürdung der Kostenlast auf den Sondereigentümer liegen.

(Leitsatz der Redaktion)

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