Urteil Kostenerstattungsanspruch
Schlagworte
Kostenerstattungsanspruch; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Rechtsanwaltsgebühren; Zuständigkeit; Bindungswirkung; Verweisungsbeschluss
Leitsätze
1. Nach den gesetzlichen Kostenerstattungsregelungen in § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG, § 80 Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind allein die Kosten, die durch die Beauftragung des Anwalts im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) entstehen, erstattungsfähig, nicht aber die im vorangehenden Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten.
2. Ist dem Widerspruchsverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein Verwaltungsverfahren vorangegangen, so ist die nach § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1 BRAGO einheitlich entstandene Gebühr auf das Verwaltungsverfahren einerseits und das Widerspruchsverfahren andererseits aufzuteilen.
3. Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Nebenentscheidungen zu vermögensrechtlichen Streitfällen und zur Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.
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