Urteil Korrektur zur Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
Schlagworte
Korrektur zur Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist; Erläuterungspflicht nur bei Veränderungen; Vorwegabzug für Tiefgaragen; pauschaler Abzug vom Hauswartlohn für Verwaltungstätigkeit; Schriftform der Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Die Schriftform für eine Betriebskostenabrechnung bei preisgebundenem Wohnraum ist gewahrt, wenn der Vermieter in dem Schreiben auf damit verbundene (nicht unterzeichnete) Erläuterungen Bezug nimmt. 2. Eine fristgerecht erteilte Abrechnung kann jedenfalls dann nach Ablauf der Jahresfrist berichtigt werden, wenn die ursprüngliche Nachforderung verringert wird.
3. Die Erläuterungspflicht betrifft nur solche Positionen, die sich gegenüber dem Vorjahr verändert haben.
4. Der Vorwegabzug für Tiefgaragenplätze ist nicht nach dem Flächen- oder Kubusschlüssel vorzunehmen, sondern nach billigem Ermessen. 5. Führt der Hauswart in einem größeren Objekt Verwaltungsaufgaben und Kleinstreparaturen aus, ist ein Abzug von 20 % der Lohnkosten als nicht umlegungsfähiger Betriebskostenanteil angemessen.
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