Urteil Konkretisierung von Pflichtverletzungen bei Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Hausfriedensstörung (hier: durch Prostitution)
Schlagworte
Konkretisierung von Pflichtverletzungen bei Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Hausfriedensstörung (hier: durch Prostitution)
Leitsatz
1. Eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens muss das Verhalten des Mieters hinreichend genau beschreiben und die Zeit, den Ort und die näheren Umstände des Vorfalls („wann, wo, was, wie“) mitteilen.
2. Prostitution in der Mietwohnung stellt keine mietvertragliche Pflichtverletzung dar, solange mit den Besuchen keine (Lärm-) Belästigungen einhergehen, die ihrerseits das Gewicht einer nicht unerheblichen mietvertraglichen Pflichtverletzung erreichen.
(Leitsätze der Redaktion)
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