Urteil Kleinreparaturklausel
Schlagworte
Kleinreparaturklausel; Instandhaltungspauschale; Betriebskosten; Wartungskosten für Lüftungsgeräte
Leitsätze
1. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, die Heiz- und Kocheinrichtungen, die Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlußeinrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, stellt nicht die Abwälzung der kleineren Instandhaltungen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV dar; der Mieter hat deshalb aber auch keinen Anspruch darauf, daß in derartigen Fällen die Instandhaltungspauschale entsprechend gekürzt wird.
2. Bei den Wartungskosten für Lüftungsgeräte handelt es sich um Betriebskosten gem. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV.
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