Urteil Klagefrist
Schlagworte
Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzung von Amts wegen; Ermessensentscheidung; Klagebefugnis des Miterben; nicht beanspruchte Vermögenswerte; nicht bekannte oder nicht auffindbare Miteigentümer oder Miterben; Aufgebotsverfahren; Aufgebotsfrist; nachträgliche Meldung; Ausschlußbescheid; Bestandskraft; Ausschlußurteil; Entschädigungsfonds
Leitsätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist keine Ermessensentscheidung.
Ein Bescheid nach § 15 Abs. 3 GBBerG, mit dem sämtliche Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit ihren Rechten an einem Nachlaßgegenstand ausgeschlossen werden, kann von jedem einzelnen Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB angefochten werden.
Im Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG sind alle Anmeldungen zu berücksichtigen, die bis zur Bestandskraft des Ausschlußbescheides eingegangen sind.
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