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Urteil Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters in der Zwangsversteigerung


Schlagworte

Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters in der Zwangsversteigerung

Leitsatz

1. Die Vertretungsmacht eines Bieters ist nicht schon dann offenkundig im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG, wenn sie im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus einer Eintragung im elektronisch geführten Handelsregister entnommen werden könnte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, BGHZ 237, 195).

2. Der Rechtspfleger in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht verpflichtet, sich während des Versteigerungstermins durch Einsichtnahme in das (elektronisch geführte) Handelsregister Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters zu verschaffen. Es obliegt vielmehr allein dem Bieter, seine Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sofort nachzuweisen.

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