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Urteil Kellernischen zum Abstellen von Fahrrädern


Schlagworte

Kellernischen zum Abstellen von Fahrrädern; abschließbarer Fahrradabstellraum; fehlende Klingel-Gegensprechanlage bei Anordnung der Wohnungen in Reihenhausform; Wohnungen am Ostpreußendamm nicht in besonders ruhiger Innenlage

Leitsätze

1. Das wohnwerterhöhende Merkmal eines abschließbaren Fahrradabstellraumes nach den Orientierungshilfen zu den Berliner Mietspiegeln liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um Nischen hinter nicht abschließbaren Türen handelt.

2. Eine fehlende Klingel-Gegensprechanlage ist nicht wohnwertmindernd, wenn Wohnungen wie Reihenhäuser nebeneinander liegen und die Haustür der Wohnungseingangstür entspricht.

3. Auch in dritter Baureihe liegende Wohnungen am Ostpreußendamm befinden sich nicht in einer besonders ruhigen Innenlage.

(Leitsätze der Redaktion)

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