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Urteil Keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei DDR-Uraltverträgen
Schlagworte
Keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei DDR-Uraltverträgen; Substanzschäden; ZGB und BGB
Leitsatz
Die Grundsätze des Rechtsentscheids des Kammergerichts (GE 2000, 1473), wonach eine Verpflichtung des Mieters zur malermäßigen Instandhaltung nach dem ZGB Schadensersatzansprüche des Vermieters nur bei Substanzschäden begründet, gelten auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen wurden.
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