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Urteil Keine Verjährungshemmung bei Nichtbetreiben des Verfahrens zur Reduzierung des Prozesskostenrisikos
Schlagworte
Keine Verjährungshemmung bei Nichtbetreiben des Verfahrens zur Reduzierung des Prozesskostenrisikos
Leitsatz
Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.
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