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Urteil Keine Straßenreinigungsentgelte für Anlieger von Privatstraßen
Schlagworte
Keine Straßenreinigungsentgelte für Anlieger von Privatstraßen
Leitsatz
Bei den gemäß § 1 Abs. 1 Berl. StrReinG der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs handelt es sich nicht um Zufahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 Berl. StrReinG. Eigentümer oder sonstige im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 Berl. StrReinG Berechtigte von Grundstücken, die an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber an eine öffentliche Straße angrenzen, sind keine Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Berl. StrReinG.
(Änderung der Rechtsprechung)
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