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Urteil Keine Nutzungsentschädigung für Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telefon)
Schlagworte
Keine Nutzungsentschädigung für Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telefon); kein Besitz an Verteilnetz
Leitsatz
Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss- bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.
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