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Urteil Keine Hinderung der Räumungsvollstreckung durch bloß vorgeschobene Besitzansprüche Dritter


Schlagworte

Keine Hinderung der Räumungsvollstreckung durch bloß vorgeschobene Besitzansprüche Dritter

Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher ist zur Zwangsräumung verpflichtet, wenn der Schuldner Nutzungsrechte Dritter nicht glaubhaft dartun kann und der Name des angeblichen Nutzungsberechtigten kurz vor der Räumungsvollstreckung an die Tür geschrieben wurde.

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