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Urteil Keine Heilung nach mündlicher Verhandlung
Schlagworte
Keine Heilung nach mündlicher Verhandlung
Leitsatz
Ist im Räumungsprozeß nach Schluß der mündlichen Verhandlung die Schonfrist des § 554 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen, und tilgt danach der Mieter den gesamten Rückstand, ist dies vom Gericht im Verkündungstermin nicht zu berücksichtigen.
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