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Urteil Keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung durch Anwaltsverschulden


Schlagworte

Keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung durch Anwaltsverschulden

Leitsätze

1. Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.

2. Eine Fristversäumung, die darauf beruht, dass nicht zwischen dem Gebührenstreitwert (hier: Jahresbetrag der Miete für Räumungsklage) und dem Beschwerdewert (hier: dreieinhalbfache Wert der Jahresmiete für Nichtzulassungsbeschwerde) unterschieden wurde, stellt ein schuldhaftes Versehen dar, das die Wiedereinsetzung ausschließt.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

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