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Urteil Keine Umlage von „Wartungskosten“ ohne zusätzliche Spezifizierung und „Allgemeinstrom“, 20-%-Abzug für Notdienst- und Concierge-Kosten vom Hausmeisterlohn


Schlagworte

Keine Umlage von „Wartungskosten“ ohne zusätzliche Spezifizierung und „Allgemeinstrom“, 20-%-Abzug für Notdienst- und Concierge-Kosten vom Hausmeisterlohn

Leitsätze

1. Die Kostenposition „Wartungskosten“ in einer Betriebskostenabrechnung ist nicht umlagefähig, da nicht erkennbar ist, um was für Wartungskosten es sich handeln soll. Im Übrigen bedarf es bei spezifizierten Wartungskosten einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.

2. Die Kostenposition „Allgemeinstrom“ ist nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition in der Betriebskostenverordnung nicht gibt.

3. Bei den Kosten des Notdienstes handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten (vgl. LG Berlin, B. v. 30. Januar 2019 - 64 S 25/18, GE 2019, 1639; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2019 - VIII ZR 62/19, MDR 2020, 339). Bei der Concierge-​Betreuung handelt es sich um „sonstige Betriebskosten“, die als umlagefähig vereinbart werden müssen (vgl. LG Berlin, B. v. 8. Juli 2019 - 65 S 231/18, WuM 2019, 584).

4. Sind in den Hausmeisterkosten solche für Notdienst und Concierge-Betreuung enthalten, ist ein Abzug von 20 % in der Betriebskostenabrechnung gerechtfertigt.

(Leitsatz zu 4. von der Redaktion)

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