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Urteil Keine Nachholung eines Vollstreckungsschutzantrags in der Berufungsinstanz
Schlagworte
Keine Nachholung eines Vollstreckungsschutzantrags in der Berufungsinstanz
Leitsatz
Ein Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil „nicht vorläufig vollstreckbar“ erklären zu lassen, ist nur begründet, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits im ersten Rechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß §§ 712 Abs. 1, 714 Abs. 2 ZPO gestellt hat, den das erstinstanzliche Gericht entweder übergangen oder anderweitig fehlerhaft behandelt hat.
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