Urteil Keine Mitwirkung bei Wartungstermin, Kündigung, Betretungsrecht zur Rauchmelderwartung, Zugangsvereitelung
Schlagworte
Keine Mitwirkung bei Wartungstermin, Kündigung, Betretungsrecht zur Rauchmelderwartung, Zugangsvereitelung
Leitsätze
1. Die Erstattung einer Strafanzeige kann eine erhebliche und zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung darstellen, wenn sie auf erfundenen Tatsachen beruht oder leichtfertig erstattet worden ist oder - soweit die Anzeige auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht - wenn der Anzeigeerstatter nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen.
2. Eine Strafanzeige kann unangemessen sein, wenn der Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt, dabei zur Wahrung eigener Interessen handelt, aber zur Klärung der Streitigkeit der Zivilrechtsweg zur Verfügung steht und nicht im Einzelfall Anlass für ein Eingreifen der Behörde besteht.
3. Eine Kündigung kommt im Allgemeinen dann nicht in Betracht, wenn der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft hat, ob Anlass zur Anzeige besteht.
4. Ein mietvertraglich vereinbartes Betretungsrecht steht nicht von vornherein auch dem vom Vermieter mit der Überprüfung von Rauchmeldern beauftragten Unternehmen zu.
(Leitsätze der Redaktion)
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