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Urteil Keine Minderung wegen Nichteinhaltung von Wärmeschutzvorschriften, Einhaltung neuer technischer Vorschriften


Schlagworte

Keine Minderung wegen Nichteinhaltung von Wärmeschutzvorschriften, Einhaltung neuer technischer Vorschriften

Leitsätze

1. Aus einer etwaigen Nichteinhaltung einer sich aus der Energieeinsparverordnung ergebenden lediglich öffentlich-rechtlichen Nachrüstverpflichtung (Dämmung der oberen Geschossdecke) kann der Mieter - ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung - kein Recht zu einer Mietminderung herleiten.

2. Auch eine etwaige Nichteinhaltung der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 würde isoliert betrachtet noch keinen Mangel darstellen. In erster Linie kommt es darauf an, ob der Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Nichteinhaltung von Bauvorschriften stellt erst dann einen Mangel dar, wenn sie sich in irgendeiner Weise negativ auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnräume auswirkt.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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