Urteil Keine Kostenmieterhöhung mit veralteter Wirtschaftlichkeitsberechnung, Mitteilung der Erträge, unzureichende Gartenpflege keine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit, Schriftformwahrung bei Betriebskostenabrechnungen in preisgebundenen Neubauten
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Keine Kostenmieterhöhung mit veralteter Wirtschaftlichkeitsberechnung, Mitteilung der Erträge, unzureichende Gartenpflege keine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit, Schriftformwahrung bei Betriebskostenabrechnungen in preisgebundenen Neubauten
Leitsatz
1. Der einer Kostenmieterhöhung (mindestens) beizufügende Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss nicht nur die laufenden Aufwendungen enthalten, sondern auch die nachhaltig erzielbaren Erträge der Wirtschaftseinheit; dazu gehören auch fiktive Mieteinnahmen für leerstehende Wohnungen.
2. Der einer Kostenmieterhöhung (mindestens) beizufügende Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss aktuell sein; eine über drei Jahre alte Berechnung genügt nicht.
3. Außerhalb der Wohnung liegende Mängel berechtigen grundsätzlich nur ausnahmsweise zu einer Minderung.
4. Eine unzureichende Gartenpflege beeinträchtigt die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich.
5. Mieterhöhungserklärungen und Betriebskostenabrechnungen in preisgebundenen Neubauwohnungen, die der Vermieter mit einer Computer-Software erstellt, die mit einer Kombination von Mieterdaten und Textbausteinen arbeitet, gelten als mit einer automatischen Einrichtung gefertigt und müssen deshalb nicht eigenhändig unterschrieben werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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