Urteil Keine Gesetzgebungskompetenz für Mietobergrenzen bei Abrissgenehmigung für Ersatzwohnungsbau im Rahmen des Zweckentfremdungsverbots
Schlagworte
Keine Gesetzgebungskompetenz für Mietobergrenzen bei Abrissgenehmigung für Ersatzwohnungsbau im Rahmen des Zweckentfremdungsverbots
Leitsätze
1. Die Schaffung von zweckentfremdungsrechtlich angemessenem Ersatzwohnraum setzt u. a. dessen hinreichende Verlässlichkeit voraus. An dieser Anspruchsvoraussetzung für die Realisierung des geplanten Ersatzwohnraums fehlt es, wenn weder eine Baugenehmigung noch ein Bauvorbescheid vorliegt.
2. Die Festlegung einer Mietobergrenze für die Schaffung von zweckentfremdungsrechtlich angemessenem Ersatzwohnraum während des Bestehens einer Wohnraummangellage ist nichtig, weil sie in die bürgerlich-rechtlich begründeten Mietverhältnisse für den Ersatzwohnraum eingreift und insbesondere bewirkt, dass letztlich Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der Verordnung zulässig sind. Regelungen zum Mietpreisrecht für frei finanzierten Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das „bürgerliche Recht“, von der der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Mietpreisrecht mit den §§ 556 bis 561 BGB abschließend Gebrauch gemacht hat; insoweit fehlt es an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
3. Ein gesetzlicher Genehmigungsvorbehalt für eine Zweckentfremdung von Wohnraum stellt sich nicht als präventive Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, sondern als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar; die Zweckentfremdung soll grundsätzlich verhindert werden, um einer Gefährdung der Versorgung entgegenzuwirken.
(Leitsatz der Redaktion)
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