Urteil Keine Erlösauskehr bei mangelnder Überschuldung, selektive Prozessstoffverwertung, Verstoß gegen Überzeugungsgrundsatz
Schlagworte
Keine Erlösauskehr bei mangelnder Überschuldung, selektive Prozessstoffverwertung, Verstoß gegen Überzeugungsgrundsatz
Leitsätze
1. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.
2. Zum Erkenntniswert von Bauzustandseinschätzungen der VEB Kommunale Wohnungsverwaltungen zur Beurteilung der Frage, ob unaufschiebbarer Investitionsrückstau die Annahme einer Überschuldung rechtfertigt.
(Leitsätze der Redaktion)
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