Urteil Keine Eigenbedarfskündigung ohne vorherige Wohnungsbesichtigung
Schlagworte
Keine Eigenbedarfskündigung ohne vorherige Wohnungsbesichtigung
Leitsätze
1. Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung, wenn in der Kündigung lediglich angegeben wird, die Bedarfsperson habe sich auf verschiedene Jobangebote am Ort der Wohnung beworben und möchte dort ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen, weil insoweit völlig unklar ist, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umsetzbar ist.
2. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung durch die Bedarfsperson ist ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs. Gleiches gilt für den Nichteinzug bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Herausgabe der Wohnung. (Leitsätze der Redaktion)
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