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Urteil Keine Berufung auf Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete bei Verletzung der Informationspflichten


Schlagworte

Keine Berufung auf Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete bei Verletzung der Informationspflichten

Leitsätze

1. Ein Vermieter kann sich bei einer über die Grenze der „Mietpreisbremse“ gemäß § 556d Abs. 1 BGB hinausgehenden Mietvereinbarung nicht auf den Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB berufen, soweit der Vormieter die Vormiete deswegen tatsächlich nicht schuldete, weil der Vermieter diesem gegenüber seine aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten verletzt hatte.

2. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff.; entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.5.2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.5.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117)

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