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Urteil Keine Berücksichtigung von ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung


Schlagworte

Keine Berücksichtigung von ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung

Leitsätze

1. Gerichte sind zwar berechtigt, auch Merkmale zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen, die nicht in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel aufgeführt sind; allerdings ist die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr bereits bei der Bestimmung der Wohnlage als Indikator ausreichend berücksichtigt worden.

2. Eine Entfernung von 550 m zur nächsten U-Bahn-Station stellt in Berlin keine überdurchschnittlich gute ÖPNV-Anbindung dar. (Leitsätze der Redaktion)

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