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Urteil Kein Vetorecht für persönlich haftenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft
Schlagworte
Kein Vetorecht für persönlich haftenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft; Kommanditisten-Schutz
Leitsatz (der Redaktion)
Bei einer Publikumsgesellschaft ist ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Vetorecht für die Gründungsgesellschafterin jedenfalls dann unwirksam, wenn damit verhindert wird, daß die Mehrheit der Kommanditisten zusätzlich eine persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufnehmen und sie mit der Geschäftsführungsbefugnis beauftragen.
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