Urteil Kein Kürzungsrecht bei rechnerischer Trennung der einheitlich entstandenen Kosten verbundener Anlagen
Schlagworte
Kein Kürzungsrecht bei rechnerischer Trennung der einheitlich entstandenen Kosten verbundener Anlagen
Leitsätze
1. Der Mieter hat nicht deshalb ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV, weil die einheitlich entstandenen Kosten einer verbundenen Anlage zur zentralen Bereitstellung von Heizungswärme und Warmwasser unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV lediglich rechnerisch nach einem in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahren aufgeteilt werden.
2. Treuwidrige Umlegung von Grundsteuernachforderungen nach dem Abflussprinzip für Zeiträume vor Beginn des Mietverhältnisses.
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