Urteil Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen den Mietendeckel
Schlagworte
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen den Mietendeckel
Leitsätze
1. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.
2. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit unterliegt dem Opportunitätsprinzip, wonach von der Verhängung eines Bußgelds daher insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn erkennbar überforderte Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt haben.
3. Im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes müssen die dafür sprechenden Gründe ein herausragendes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (hier für den sog. Berliner Mietendeckel).
(Leitsätze der Redaktion)
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