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Urteil Kein Anspruch auf Marktmiete als Nutzungsentschädigung bei verspäteter Räumung nach vorangegangener Erledigungserklärung
Schlagworte
Kein Anspruch auf Marktmiete als Nutzungsentschädigung bei verspäteter Räumung nach vorangegangener Erledigungserklärung
Leitsätze
1. Ein Mieter ist berechtigt, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung mit allen seriösen Mitteln zu verteidigen und schuldet deshalb keinen Schadensersatz für verspätete Räumung.
2. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Marktmiete.
(Leitsätze der Redaktion)
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