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Urteil Kaufpreis für Möbel in auffälligem Mißverhältnis zum Wert


Schlagworte

Kaufpreis für Möbel in auffälligem Mißverhältnis zum Wert

Leitsätze

1. Der Kaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter über eine Einrichtung oder ein Inventarstück ist nur insoweit unwirksam, als der Kaufpreis in auffälligem Mißverhältnis zum Wert steht.

2. Ein auffälliges Mißverhältnis setzt eine Überschreitung des Wertes um mehr als 50 % voraus; maßgeblich ist nicht der Zeitwert, sondern der höhere Gebrauchswert.

3. Für die Voraussetzung der Teilnichtigkeit ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig.

(Leitsätze der Redaktion)

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