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Urteil Investitionsvorrangbescheid
Schlagworte
Investitionsvorrangbescheid; Glaubhaftmachung der Investitionsberechtigung; Präklusion; Ausschlussfrist
Leitsatz
§ 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG ist dahin auszulegen, daß der säumige Anmelder nur den Anspruch auf einen Konzeptvergleich verliert, sein Anspruch auf einen rechtmäßigen Investitionsvorrangbescheid im übrigen jedoch erhalten bleibt.
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