Urteil Instandsetzungsaufwand
Schlagworte
Instandsetzungsaufwand; Zweckentfremdung; Wertsteigerung; Renditeberechnung
Leitsätze
1. Bei der Berechnung des wirtschaftlich vertretbaren und dem Eigentümer objektiv zumutbaren Instandsetzungsaufwandes im Zweckentfremdungsrecht (Renditeberechnung) sind bei einem Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen nur die Einnahmen aus den dem Zweckentfremdungsverbot unterliegenden Wohnräumen, nicht aber aus den Gewerberäumen zu berücksichtigen. Das Zweckentfremdungsrecht enthält keine gesetzliche Eigentumsbindung von Gewerberäumen zugunsten von Wohnräumen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
2. Zu erwartende Wertsteigerungen des Grundstücks sind bei der Renditeberechnung unbeachtlich.
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