Urteil Industriereform, Rückübertragungsansprüche nach dem VermG, Entstehungsgrund, Eigentumsgarantie, Sozialstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip
Schlagworte
Industriereform, Rückübertragungsansprüche nach dem VermG, Entstehungsgrund, Eigentumsgarantie, Sozialstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip
Leitsätze
1. Rückübertragungsansprüche nach dem VermG haben ihren Entstehungsgrund, wie seit dem Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, nicht in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern wurzeln vielmehr allein im Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG).
2. Die Auslegung der durch das VermG geschaffenen Rückübertragungstatbestände und Ausnahmeregelungen mit dem Ziel der Feststellung, ob danach im Einzelfall ein aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen eingeräumter Rückgabeanspruch besteht, eröffnet bejahendenfalls erst den Zugang zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, ist aber selbst noch nicht an die Gewährleistungen dieses Grundrechts gebunden.
(Leitsätze der Redaktion)
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