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Urteil In der Berufung erstmals erhobene Verjährungseinrede bei unstreitigen Umständen
Schlagworte
In der Berufung erstmals erhobene Verjährungseinrede bei unstreitigen Umständen
Leitsatz
Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.
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