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Urteil Hinweispflicht des Gerichts bei Unschlüssigkeit


Schlagworte

Hinweispflicht des Gerichts bei Unschlüssigkeit

Leitsätze a) Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach Anhörung des Kl. in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmißverständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben. b) Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall.

Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach Anhörung des Kl. in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmißverständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben.

Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall.

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