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Urteil Herausgabeverlangen des Hauptvermieters gegenüber Untermieter, der sich für Hauptmieter hält


Schlagworte

Herausgabeverlangen des Hauptvermieters gegenüber Untermieter, der sich für Hauptmieter hält

Leitsatz

Das Herausgabeverlangen des Vermieters aus § 556 Abs. 3 BGB stellt auch dann grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er die Wohnung an eine Gesellschaft gegen Mietzinsgarantie vermietet hatte, von der er wußte, daß sie die Wohnung weitervermietet, und der Dritte sich gutgläubig für den Hauptmieter hielt. Der Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die mangelnde Aufklärung des Dritten geduldet oder den Inhalt des mit jenem geschlossenen Vertrages selbst wesentlich bestimmt hat.

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