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Urteil Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides
Schlagworte
Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides
Leitsatz
Die auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrages rückwirkende Hemmung der Verjährung tritt nur nach demnächstiger Zustellung des Mahnbescheides ein. Auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift beruhende Verzögerungen der Zustellung gehen zu Lasten des Zustellungsbetreibers.
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