Urteil Hemmung der Verjährung, Rückgewährungsanspruch, Bestreiten einer Forderung
Schlagworte
Hemmung der Verjährung, Rückgewährungsanspruch, Bestreiten einer Forderung
Leitsätze
1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung.
2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde.
3. Die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginnt mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalls, nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen.
4. Unstreitige verjährungshemmende Tatsachen sind im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zu berücksichtigen.
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