Urteil Heizkostenverteilung bei Einrohrheizungen
Schlagworte
Heizkostenverteilung bei Einrohrheizungen
Leitsatz
1. Bei Einrohrheizungen ist eine Heizkostenverteilung nach anerkannten Regeln der Technik (VDI 2077) nur dann erforderlich, wenn
a) weniger als 34 % der Gesamtwärme erfasst werden;
b) die Standardabweichung von den normierten Verbrauchsfaktoren 0,85 oder mehr beträgt;
c) der Anteil der Niedrigverbraucher 15 % oder mehr der Nutzeinheiten beträgt.
2. Liegen nur zwei dieser Voraussetzungen vor (hier: Verbrauchswärmeanteil 0,21; Standardabweichung 0,88), ist der Vermieter nicht gehindert, nach erfasstem Verbrauch und Fläche abzurechnen.
3. Die Erwärmung der Heizkörper trotz geschlossenen Ventils (Mikrozirkulation) ist bei Einrohrheizungen hinzunehmen und bei der Heizkostenabrechnung nicht zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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