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Urteil Heizkörper sind sondereigentumsfähig und haben keine eigenständige Funktion im Rahmen des hydraulischen Abgleichs


Schlagworte

Heizkörper sind sondereigentumsfähig und haben keine eigenständige Funktion im Rahmen des hydraulischen Abgleichs

Leitsatz

Heizkörper sind sondereigentumsfähig und kein zwingendes Gemeinschaftseigentum, weil sie lediglich passiver Bestandteil des Heizsystems sind und ihnen keine eigenständige Funktion für den hydraulischen Abgleich zukommt.

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