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Urteil Heimeinweisung


Schlagworte

Heimeinweisung; Kinderheim, Jugendheim; politische Verfolgung; strafrechtliche Rehabilitierung; Freiheitsentziehung; grobes Missverhältnis; Unterbringungssituation; rechtsstaatliche Ordnung; Jugendwerkhof Torgau; Einweisungsverfahren; menschenunwürdige Erziehungsmethoden; Systemunrecht; Sonderheim; Spezialheim

Leitsätze

1. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde.

2. Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG).

3. Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.

4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen; denn dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau kam unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zu, bei dem ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der „Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war.

5. Rigorose Erziehungsmethoden, die nach heutigem Verständnis die Menschenwürde verletzen und nicht mehr zu rechtfertigen sind, begründen für sich genommen keinen Rehabilitierungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte nur „Systemunrecht", nicht aber sämtliche Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuführen.

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