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Urteil Hauskauf mit feuchtem Keller, Feuchtigkeit als bautypische Erscheinung mangelhaft abgedichteter alter Gebäude, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gebotener rechtlicher Hinweis


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Hauskauf mit feuchtem Keller, Feuchtigkeit als bautypische Erscheinung mangelhaft abgedichteter alter Gebäude, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gebotener rechtlicher Hinweis

Leitsatz

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind. Dabei gehören zur Sollbeschaffenheit auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, wozu auch Angaben im Exposé zählen. Wird ein Wohngebäude in einem solchen Exposé etwa als „Luxusimmobilie“ bezeichnet, die „nach neuestem Stand renoviert worden“ ist, kann ein Kläger aus objektiver Sicht erwarten, dass die Räumlichkeiten keine Feuchtigkeit aufweisen, soweit sie zu Wohnzwecken dienen.

(Leitsatz der Redaktion)

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