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Urteil Härteeinwand für Mieterhöhung nach Modernisierung, Grenzen der Mietminderung, Verhinderung der Mangelbeseitigung, Berücksichtigung des Einkommens ausgezogener Mieter


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Härteeinwand für Mieterhöhung nach Modernisierung, Grenzen der Mietminderung, Verhinderung der Mangelbeseitigung, Berücksichtigung des Einkommens ausgezogener Mieter

Leitsätze

1. Verhindert der Mieter eine Mangelbeseitigung, führt dies dazu, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verweigerung die Miete nicht mehr gemindert ist.

2. Wenn Arbeiten auf Wunsch des Mieters ausgeführt werden, kann darin keine Gebrauchsbeeinträchtigung gesehen werden, die zu einer Minderung der Miete führt.

3. Bei seit Jahren getrennt lebenden Ehepartnern (Mitmietern) sind bei der Beurteilung, ob eine Modernisierungsmieterhöhung eine finanzielle Härte darstellt, auch die Einnahmen des aus der Wohnung ausgezogenen Mitmieters zu berücksichtigen.

4. Für den Nachweis einer finanziellen Härte genügt die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nicht, denn dieser gibt keinen hinreichenden Überblick über die Vermögensverhältnisse eines Mieters.

5. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Modernisierungsmieterhöhung für den Mieter eine Härte bedeuten würde, ist die Möglichkeit, für die erhöhte Miete Wohngeld oder andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, mit zu berücksichtigen.

6. Behauptet der Vermieter, dass die Modernisierungserhöhung bei entsprechender Antragstellung in voller Höhe von der zuständigen Behörde übernommen worden wäre, und widerlegt der Mieter diesen Vortrag nicht, muss sich der Mieter so behandeln lassen, als wären ihm entsprechende Sozialleistungen gewährt worden.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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