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Urteil Handelsregistereintragung


Schlagworte

Handelsregistereintragung; Treuhandverwaltung; Parteienvermögen der PDS; Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer mit der PDS verbundenen Gesellschaft

Leitsätze

1. Die Tatsache, daß das Vermögen einer Gesellschaft unter treuhänderischer Verwaltung steht, ist keine eintragungsfähige Tatsache.

2. Das Registergericht prüft selbständig die Rechtmäßigkeit eines hoheitlichen Aktes, wonach angeordnet worden ist, daß eine Gesellschaft unter Treuhandschaft gestellt werde.

3. Eine Gesellschaft kann auch dann eine der PDS verbundene juristische Person sein, wenn sie bereits am 7. Oktober 1989 existierte.

4. Eine bloß schuldrechtliche Beziehung durch einen Darlehensvertrag zur PDS reicht für die Annahme eines Verbundes nicht aus.

5. § 20 b PartG DDR enthält keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. Die Regelung über die Organvertretungsmacht des Geschäftsführers bleibt unberührt.

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